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European Union  |  September 12, 2023 15:00:00, updated

Verordnung über Zahlungsverzug (Fragen und Antworten)


Fragen und Antworten zur Verordnung über Zahlungsverzug

1. Warum schlägt die Kommission neue Vorschriften zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vor?

Die Kommission ergreift heute Maßnahmen, um gegen das Problem des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Europa vorzugehen. Zahlungsverzug hat erhebliche Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Jede vierte Insolvenz ist darauf zurückzuführen, dass Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen wurden. Eine der Hauptursachen für Zahlungsverzug sind Asymmetrien in der Verhandlungsposition zwischen einem großen oder leistungsstärkeren Kunden (Schuldner) und einem kleineren Lieferanten (Gläubiger). Dies führt häufig dazu, dass Lieferanten unfaire Zahlungsbedingungen akzeptieren müssen.

Um dieses Problem anzugehen, schlägt die Kommission heute eine neue Verordnung zur Bekämpfung von Zahlungsverzug vor, mit der die bestehende Richtlinie aus dem Jahr 2011 überarbeitet wird. Ziel dieser Überarbeitung ist es, für Fairness im Geschäftsverkehr zu sorgen, die Widerstandsfähigkeit von KMU und Lieferketten zu erhöhen, eine breitere Nutzung der Digitalisierung zu fördern und die Finanzkompetenz der Unternehmerinnen und Unternehmer zu verbessern.

2. Wie sind Unternehmen und insbesondere KMU von Zahlungsverzug betroffen?

In der EU wird im Durchschnitt eine von zwei Rechnungen im Geschäftsverkehr verspätet (oder überhaupt nicht) beglichen. In Krisenzeiten und bei wirtschaftlichen Turbulenzen nimmt der Zahlungsverzug zu. KMU, die auf regelmäßige und vorhersehbare Barströme angewiesen sind, um tätig zu bleiben, sind anfälliger für das Risiko, dass sie verspätet bezahlt werden, und die entsprechenden negativen Auswirkungen.

Zahlungsverzug führt zu einem Dominoeffekt, der seinerseits zu mehr Zahlungsverzug führt. In Europa bestätigten 70 % der EU-Unternehmen, dass eine fristgerechte Bezahlung es ihnen ihrerseits ermöglichen würde, ihre eigenen Lieferanten fristgerecht zu bezahlen.

Im Allgemeinen beeinträchtigt Zahlungsverzug die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, erhöht er die Finanzierungskosten und veranlasst er Unternehmen, auf attraktive Geschäfts- oder Investitionsmöglichkeiten zu verzichten, z. B. Investitionen in den ökologischen und den digitalen Wandel. Eine eintägige Verringerung der Zahlungsverzögerungen würde den aggregierten Cashflow der EU-Unternehmen um 0,9 % erhöhen und ihnen Einsparungen in Höhe von 158 Mio. EUR an Finanzierungskosten ermöglichen.

Zahlungsverzug erhöht auch das Insolvenzrisiko und verringert das Vertrauen in den Markt. Dies kann zu Arbeitsplatzverlusten führen und die Beteiligung von KMU an der Vergabe öffentlicher Aufträge verringern, was sich negativ auf die Erbringung grundlegender Dienstleistungen (medizinische Versorgung, öffentliche Verkehrsmittel, Strafverfolgung oder andere) für die Allgemeinheit auswirken kann. Zahlungsverzug beeinträchtigt auch die Existenzgrundlage und das Wohlergehen von Kleinunternehmern in gravierender Weise.

3. Warum hat die Kommission beschlossen, die derzeitige Zahlungsverzugsrichtlinie zu überarbeiten?

Mehrere Studien und Bewertungen, die die Kommission seit 2015 durchgeführt hat, sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments von 2019 und die Stellungnahme der Plattform „Fit for Future“ von 2021 haben ergeben, dass der derzeitige EU-Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nicht ausreicht, um das Problem zu lösen. Bei diesen Analysen wurden verschiedene wichtige Schwachstellen der geltenden Richtlinie über Zahlungsverzug festgestellt, insbesondere das Fehlen von Präventivmaßnahmen und einer wirksamen Durchsetzung sowie von Rechtsbehelfsmechanismen, die für KMU leicht zugänglich sind. Darüber zeigen sie auf, dass die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinie durch bestimmte unklare Konzepte und das Fehlen einer maximalen Zahlungsfrist bei Transaktionen zwischen Unternehmen („Business-to-Business“ bzw. „B2B“) behindert wurde. Um diese Mängel zu beheben, hat die Kommission beschlossen, diese Vorschriften zu überarbeiten, und heute legt sie einen neuen Vorschlag für eine Verordnung über Zahlungsverzug vor.

4. Was sind die wichtigsten Neuerungen des Vorschlags für eine Verordnung über Zahlungsverzug im Vergleich zur geltenden Zahlungsverzugsrichtlinie?

Die Kommission schlägt vor, die geltende Richtlinie durch eine Verordnung zu ersetzen. Im Gegensatz zu einer Richtlinie ist eine Verordnung unmittelbar anwendbar und enthält die gleichen Bestimmungen für die gesamte EU, was insbesondere den Unternehmen zugutekommt, die auf den grenzüberschreitenden Handel in der EU angewiesen sind. Die vorgeschlagene Verordnung räumt den Mitgliedstaaten jedoch eine gewisse Flexibilität ein, z. B. in Bezug auf die Einrichtung von Durchsetzungsstellen, Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, ADR), die Bereitstellung von Schulungen für das Kreditmanagement und digitale Kompetenzen im Finanzbereich.

Darüber hinaus werden mit dem Vorschlag strengere und straffere Maßnahmen zur Verhinderung von Zahlungsverzug in Form von maximalen Zahlungsfristen eingeführt. Er stellt sicher, dass die Zahlung der aufgelaufenen Zinsen und Entschädigungsgebühren automatisch erfolgt, und es werden neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen eingeführt, um Unternehmen vor schlechten Zahlern zu schützen.

5. Wie verändern sich durch die neue Verordnung die gesetzlichen Zahlungsfristen?

Derzeit ist in der geltenden Richtlinie eine Zahlungsfrist von 30 Tagen für B2B-Transaktionen festgelegt. Dies kann jedoch auf 60 Tage oder mehr verlängert werden, „sofern dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist“. In der Praxis haben das Fehlen einer effektiven maximalen Zahlungsfrist und die Mehrdeutigkeit der Definition des Begriffs „grob nachteilig“ in der Richtlinie dazu geführt, dass kleineren Gläubigern häufig Zahlungsfristen von 120 Tagen oder mehr auferlegt werden.

Mit dem neuen Vorschlag für eine Verordnung werden nun die geltenden Bestimmungen gestrafft und eine einheitliche maximale Zahlungsfrist von 30 Tagen für alle Handelsgeschäfte, einschließlich B2B und Transaktionen zwischen Behörden und Unternehmen, eingeführt. Diese Frist wird in der gesamten EU gleich sein. Die Vertragsfreiheit bleibt gewahrt, da die Parteien jede Zahlungsfrist aushandeln können, solange sie 30 Tage nicht überschreitet. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, berührt der Vorschlag nicht die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten kürzeren Zahlungsfristen. Er ermöglicht jedoch eine Abweichung von der geltenden Richtlinie über unlautere Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelsektor für die Lieferung von nicht verderblichen Erzeugnissen. Derzeit beträgt die Zahlungsfrist für diese Produkte höchstens 60 Tage. Mit dem Vorschlag wird diese Frist auf 30 Tage verringert. Mit dem Vorschlag wird auch die derzeitige Verlängerung der Zahlungsfristen auf 60 Tage für öffentliche Einrichtungen, die Gesundheitsdienste anbieten, und für öffentliche Stellen, die als öffentliches Unternehmen wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausüben, abgeschafft. Im Gegensatz zur derzeitigen Zahlungsverzugsrichtlinie beseitigt der Vorschlag auch das mehrdeutige Konzept der „grob nachteiligen“ Vertragsbestimmungen und ersetzt es durch eine Liste genau identifizierter unfairer Zahlungsfristen und -praktiken.

In der neuen Verordnung wird erstmals auch eine Frist für die Überprüfungsverfahren zur Feststellung der Übereinstimmung von Waren und Dienstleistungen mit den Vertragsanforderungen vorgeschlagen. Diese sind nur zulässig, wenn dies aufgrund der Besonderheiten des Vertrags erforderlich ist, und die Frist beträgt höchstens 30 Tage.

6. Welche neuen Vorschriften gelten für die Zahlung von Zinsen und Entschädigungsgebühren durch Schuldner?

Die neue Verordnung zielt darauf ab, Gläubiger besser vor ihren Schuldnern zu schützen. In den neuen Vorschriften wird daher vorgeschlagen, die Zahlung von Zinsen bis zur Begleichung der Schuld automatisch und zwingend vorzuschreiben. Im Gegensatz zur derzeitigen Richtlinie kann der Gläubiger nach dem neuen Vorschlag nicht auf sein Recht auf Verzugszinsen verzichten. Eine anderslautende Vertragsbestimmung oder -praxis wäre unlauter und damit ohne jede Rechtswirkung.

Der Gläubiger ist somit künftig von der Verpflichtung befreit, die Zahlung von Zinsen zu verlangen, und diese wird zu einer automatischen Verpflichtung der Schuldner, wenn sie verspätet zahlen. Der Zinssatz für Verzugszinsen liegt um 8 % über den EZB-Referenzsätzen. In den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gilt der von der jeweiligen nationalen Zentralbank festgelegte Satz als Bezugszinssatz Darüber hinaus wird durch die neuen Vorschriften die Pauschalvergütung von 40 EUR (oder gleichwertiger Betrag) auf 50 EUR (oder gleichwertiger Betrag) pro verspätet bezahltem Geschäftsvorgang angehoben.

7. Wie verbessert die neue Verordnung die Durchsetzung der Vorschriften?

Der neue Vorschlag enthält Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen zum Schutz von Gläubigern vor schlechten Zahlern. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Durchsetzungsbehörden einrichten, die die Anwendung der Vorschriften überwachen und sicherstellen. Diese Behörden sind befugt, Beschwerden entgegenzunehmen, Untersuchungen einzuleiten und Sanktionen gegen verspätete Zahler zu verhängen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten den freiwilligen Rückgriff auf die alternative Streitbeilegung (ADR) fördern, um das Vertragsverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger aufrechtzuerhalten, für eine rasche Beilegung von Zahlungsstreitigkeiten zwischen den Parteien zu sorgen und gleichzeitig die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften sicherzustellen.

Die neue Verordnung bietet auch einen besseren Schutz der Unterauftragnehmer öffentlicher Bauvorhaben, die besonders anfällig für verspätete Zahlungen sind: Es wird sichergestellt, dass die Behörden befugt sind, zu überprüfen, ob Zahlungen tatsächlich vom Hauptauftragnehmer an die Unterauftragnehmer weitergegeben werden.

8. Wie soll dieser Vorschlag Unternehmen und insbesondere KMU zugutekommen?

Die fristgerechte Zahlung ist die schnellste, einfachste und wirksamste Form der Finanzierung von KMU. Mit diesem Vorschlag soll sichergestellt werden, dass Liquidität in die Realwirtschaft und direkt in die Hände von Unternehmen und KMU gelangt. Im Durchschnitt führt die Verringerung des Zahlungsverzugs zu einem Anstieg des aggregierten Cashflows um rund 0,9 % für jeden Tag der Verkürzung der Zahlungsfrist.

Mit diesem Vorschlag wird ein stärkerer Rahmen geschaffen, mit dem die Vorschriften in der gesamten EU gestrafft, Unklarheiten beseitigt und KMU in die Lage versetzt werden, ihre Rechte bei verspäteter Zahlung geltend zu machen. Ferner werden Durchsetzungs- und Rechtsbehelfsmechanismen geschaffen, um sicherzustellen, dass die Vorschriften eingehalten werden. Dies führt zu einer deutlichen Verringerung des Aufwands für die Verfolgung von Schuldnern.

Wenn Unternehmen rechtzeitig bezahlt werden, werden sie jedes Jahr mindestens fünf Personentage sparen, die den Schuldnern derzeit verloren gehen. Dies summiert sich auf 340,2 Mio. Mannstunden, was für die gesamte EU-Wirtschaft fast 9 Mrd. EUR entspricht. Diese Zeit und dieses Geld könnten stattdessen von einem Unternehmer produktiver eingesetzt werden, z. B. um neue Kompetenzen zu erwerben, in das Unternehmen zu investieren, Personal einzustellen oder das Unternehmen zu erweitern. Die um schätzungsweise 35 % kürzeren Zahlungsfristen werden den Cashflow entlasten und die Vorhersehbarkeit von Zahlungen verbessern. Für kleinere Marktteilnehmern wird es unwahrscheinlicher, dass sie mit unfairen Zahlungsbedingungen konfrontiert werden. Die Einrichtung von Mechanismen zur alternativen Streitbeilegung würde es Unternehmen ermöglichen, durch die Vermeidung von Gerichtsverfahren jährlich mindestens 27 Mio. EUR einzusparen und gleichzeitig die Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden aufrechtzuerhalten. All dies stärkt letztlich das Vertrauen in den Markt.

9. Führt der Vorschlag zu einem neuen Verwaltungsaufwand für KMU und Behörden? Wie sieht es mit sonstigen Kosten aus?

Der Vorschlag sieht keine neuen Berichtspflichten vor, weder für Unternehmen noch für Behörden. Die meisten Kosten, von denen alle Unternehmen betroffen sind, sind einmalige Kosten. Dazu gehören die Anpassung der Standardrechnungen an die neuen Zahlungsbedingungen und die Anpassung der Entschädigungsgebühren – schätzungsweise in Höhe von 243 Mio. EUR für die gesamte EU. Wiederkehrende Kosten werden jedoch hauptsächlich von Schuldnern getragen, die derzeit verspätet zahlen, in Form automatischer Zinszahlungen und (erhöhter) Entschädigungen, möglicher Geldbußen und des Verlusts unzulässiger kostenloser Kredite, wenn sie zur fristgerechten Zahlung gezwungen sind. Diese Kosten können indes vollständig vermieden werden, wenn die Schuldner die Vorschriften einhalten und pünktlich zahlen.

Die Kosten für die Behörden sind begrenzt und verhältnismäßig. Den Behörden würden gewisse Kosten für die Benennung und den Betrieb der Durchsetzungs- und Mediationsstellen entstehen, doch würden diese Kosten durch die allgemeinen Vorteile einer Verbesserung der Zahlungsdisziplin in zufriedenstellender Weise ausgeglichen. So bedeutet die erwartete Verringerung des Zahlungsverzugs insgesamt weniger Insolvenzen und damit verbundene Kosten (einschließlich nicht entrichteter Steuern und Sozialbeiträge) für die Staatskasse. Darüber hinaus profitieren Behörden auch vom Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren, und zwar unmittelbar, wenn eine Streitigkeit mit einem Lieferanten beigelegt werden soll und mittelbar durch die damit verbundene Entlastung des Justizsystems.

10. Wie können Kompetenzen und Digitalisierung das Zahlungsverhalten gemäß diesem Vorschlag verbessern?

Bessere Kenntnisse über Kreditmanagementmechanismen, Zahlungsinstrumente – auch digitale – sowie eine bessere Finanzkompetenz können die Fähigkeit von KMU erheblich verbessern, unfair ausgehandelte Zahlungsfristen zu vermeiden und gegen Zahlungsverzug von Schuldnern vorzugehen. Deshalb sieht der Vorschlag vor, dass die Mitgliedstaaten Kreditmanagement und Finanzschulungen für KMU anbieten.

11. Wie wirkt sich der Vorschlag auf die internationale Wettbewerbsfähigkeit aus?

Zahlungsverzug ist ein weltweites Problem. Schätzungen zufolge wurden 10 % der im Geschäftsverkehr weltweit ausgestellten Rechnungen nicht rechtzeitig beglichen (oder als uneinbringliche Schulden abgeschrieben), was der Weltwirtschaft jedes Jahr 1 Billion USD kostet. Viele EU-Partnerländer, wie Kanada, die USA, die Türkei, Japan, Neuseeland, Australien und das Vereinigte Königreich, haben bereits Rechtsvorschriften gegen Zahlungsverzug erlassen. Daher ist das Risiko, dass Unternehmen bei internationalen Transaktionen die EU-Rechtsvorschriften umgehen würden, indem sie systematisch auf Regelungen von Drittstaaten verweisen, begrenzt.

12. Wann treten die neuen Vorschriften in Kraft?

Nach ihrer Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat werden die neuen Vorschriften ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung anwendbar, damit die einschlägigen Akteure (z. B. Behörden, Unternehmen) die erforderlichen Schritte zur Einhaltung der neuen Vorschriften unternehmen können. Es ist wichtig zu wissen, dass Geschäftsvorgänge, die nach dem Datum der Anwendung der Verordnung getätigt werden, den Bestimmungen der Verordnung unterliegen, auch wenn der zugrunde liegende Vertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde.

13. Wie werden die Umsetzung der Vorschriften und die Fortschritte überwacht?

Die Verordnung verpflichtet die Kommission auch, innerhalb von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten Bericht über die Durchführung der Verordnung zu erstatten. Dies wird die auf eigene Initiative erstellten Jahresberichte und die in einigen Mitgliedstaaten erhobenen Daten über das Zahlungsverhalten ihrer Behörden ergänzen.

Darüber hinaus dürfte die 2022 eingerichtete EU-Beobachtungsstelle für Zahlungsverzug bei der Erhebung, Überwachung und Verbreitung von Informationen über das Zahlungsverhalten im Geschäftsverkehr eine zunehmend wichtige Rolle spielen.

Weitere Informationen

Pressemitteilung zum KMU-Entlastungspaket

Fragen und Antworten zum KMU-Entlastungspaket

Infoblatt zum KMU-Entlastungspaket

Infoblatt zur Verordnung über Zahlungsverzug

Fragen und Antworten zum hauptsitzbasierten Steuersystem für KMU

Infoblatt zum hauptsitzbasierten Steuersystem für KMU

Mitteilung über KMU-Entlastungsmaßnahmen

Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Richtlinie zur Steuervereinfachung für KMU

Umsetzungsbericht zur Platform-to-Business-Verordnung

Umsetzungsbericht zur Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor

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