Kommission genehmigt staatliche Beihilfe für Bau von Kernkraftwerk in Tschechien
Staatliche Beihilfe für Bau von Kernkraftwerk
Die Europäische Kommission hat eine tschechische Fördermaßnahme für Bau und Betrieb eines neuen Kernkraftwerks in Dukovany nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Maßnahme Tschechiens
Im März 2022 meldete Tschechien Pläne zur Förderung des Baus und Betriebs eines neuen Kernkraftwerks in Dukovany mit einer Stromerzeugungskapazität von bis zu 1200 MW bei der Kommission zur Genehmigung an. Das Kernkraftwerk soll im Jahr 2036 den Versuchsbetrieb und 2038 den kommerziellen Betrieb aufnehmen. Nach einer Betriebsdauer von 60 Jahren soll die Anlage im Jahr 2096 stillgelegt werden. In Dukovany gibt es bereits ein Kernkraftwerk.
Begünstigter der Maßnahme ist Elektrárna Dukovany II („EDU II“), eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der ČEZ-Gruppe, dem einzigen Kernkraftwerksbetreiber in Tschechien. Tschechien plant, durch einen Strombezugsvertrag mit einer staatseigenen Zweckgesellschaft eine direkte Preisstützung zu gewähren. Der Vertrag soll für einen Zeitraum von 40 Jahren stabile Einnahmen für das Kernkraftwerk gewährleisten. Ferner erhält der Beihilfeempfänger ein subventioniertes staatliches Darlehen zur Deckung eines Großteils der Baukosten und einen Schutzmechanismus gegen unvorhergesehene Ereignisse oder eine politische Kursänderung, die die Durchführung des Projekts unmöglich machen könnten.
Untersuchung der Kommission
Die Kommission leitete am 30. Juni 2022 eine eingehende Prüfung der Maßnahme in Bezug auf ihre Geeignetheit und Angemessenheit ein.
Während der Prüfung änderte Tschechien die Förderbedingungen für das Projekt, um den Bedenken der Kommission Rechnung zu tragen.
Damit die Beihilfe angemessen ist und das Funktionieren des Strommarkts nicht übermäßig beeinträchtigt, hat Tschechien folgende Anpassungen vorgenommen:
- Einführung einer Vergütungsformel (ähnlich einem zweiseitigen Differenzvertrag), die stabile Erträge gewährleistet und über eine nachträgliche Jahresabrechnung überhöhte Vergütungen begrenzt. Sind die durchschnittlichen Strompreise niedrig, erhält das Kraftwerk für eine bestimmte Referenzmenge grundsätzlich einen Aufschlag in Höhe der Differenz zwischen Basis- und Referenzpreis (nachträglich berechneter Jahresdurchschnitt der stündlichen Marktpreise). Bei hohen durchschnittlichen Strompreisen zahlt das Kraftwerk die Differenz zwischen Referenz- und Basispreis zurück. Darüber hinaus erhält das Kraftwerk für jede erzeugte Megawattstunde Strom den tatsächlichen Marktpreis, d. h., über Marktsignale entstehen Anreize für den effizienten und flexiblen Betrieb: Bei niedrigen Marktpreisen dürfte die Produktion reduziert bzw. dürften Wartungsarbeiten durchgeführt oder neue Brennelemente eingesetzt werden, bei hohen Marktpreisen dagegen würde die Produktion gesteigert. Über die Wirkung von Marktsignalen können Marktverzerrungen begrenzt und die Verdrängung erneuerbarer Energien verhindert werden, was von Vorteil ist für das Stromnetz und seine Dekarbonisierung;
- Verkürzung der direkten Preisstützung von 60 auf 40 Jahre;
- Festsetzung des Basispreises nach der Kapitalwertmethode, damit der Gesamtbetrag der Beihilfe unter Berücksichtigung des subventionierten Darlehens auf die Finanzierungslücke des Vorhabens begrenzt bleibt. Durch das Finanzierungsmodell erhalten die Anteilseigner des Kraftwerks eine Rendite, die der Marktrendite entspricht, die Investoren für eine ähnliche Investition verlangen würden. Tschechien sorgt somit bei subventionierten Fremdkapitalkosten und angemessenen Eigenkapitalkosten durch Kalibrierung des Basispreises für die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe.
Um dem Risiko einer Überkompensation zu begegnen, wird Tschechien einen Rückforderungsmechanismus einführen. Etwaige durch das Projekt erwirtschaftete zusätzliche Gewinne fließen dadurch teilweise an den tschechischen Staat. Der Mechanismus wird während der gesamten Betriebsdauer angewendet.
Gegen Marktkonzentration und das Risiko, dass die Maßnahme bestimmten Stromverbrauchern einen Vorteil verschafft, hat Tschechien zugesagt, dass während der gesamten Betriebsdauer des Kraftwerks mindestens 70 % der Stromleistung an der offenen Strombörse – d. h. den Day-Ahead-, Intraday- und Terminmärkten – verkauft werden. Der verbleibende Teil der Produktion kann zu objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen über Auktionen abgesetzt werden.
Aufgrund dieser Anpassungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Beihilfe für die angestrebten Ziele geeignet und angemessen ist, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt und die verursachten Wettbewerbsverzerrungen so gering wie möglich gehalten werden. Daher hat die Kommission die Maßnahme Tschechiens nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Hintergrund
Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 194 Absatz 2 AEUV das Recht haben, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, und dass sie sich für die Kernenergie entscheiden können.
Die Kommission prüft die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und besonders auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV, nach dem Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige zulässig sind. Die Förderung sollte erforderlich und angemessen sein und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website zum Thema Wettbewerb unter der Nummer SA.58207 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter Competition Weekly e-News.
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