Fragen und Antworten – Anhebung der Ziele der Lastenteilungsverordnung der EU und Förderung natürlicher CO 2-Senken
Anhebung der Ziele der Lastenteilungsverordnung der EU
Welche neuen Ziele werden in der Lastenteilungsverordnung festgelegt, und welche Bereiche sind betroffen?
In der Lastenteilungsverordnung werden Emissionsreduktionsziele für die EU und die einzelnen Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Vielzahl von Bereichen festgelegt: Inlandsverkehr (ohne Luftfahrt), Gebäude, Landwirtschaft, Kleinindustrie und Abfallwirtschaft. Insgesamt machen die unter die Lastenteilung fallenden Emissionen rund 60 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der EU aus.
Gemäß der überarbeiteten Verordnung muss die EU die Treibhausgasemissionen in diesen Bereichen bis 2030 um mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 2005 senken. Damit wird das vorherige Ziel – Senkung der Emissionen um 29 % – deutlich angehoben.
Fast alle Mitgliedstaaten (einzige Ausnahme: Malta) heben ihre nationalen Ziele im Rahmen der überarbeiteten Verordnung an. Die neuen Zielmarken liegen nun zwischen -10 % (Bulgarien) und -50 % (Dänemark, Deutschland, Luxemburg, Finnland und Schweden). Der nachstehenden Tabelle ist zu entnehmen, welche nationalen Ziele 2018 bei der Annahme der ursprünglichen Lastenteilungsverordnung festgelegt wurden (Zielmarken 2018) und wie ehrgeizig die neuen Ziele nach der überarbeiteten Verordnung von 2023 sind (Zielmarken 2023).
TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 | ||
Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten für 2030 gegenüber den gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen von 2005 | ||
Zielmarken 2018 | Zielmarken 2023 | |
Belgien | -35 % | -47 % |
Bulgarien | -0 % | -10 % |
Tschechien | -14 % | -26 % |
Dänemark | -39 % | -50 % |
Deutschland | -38 % | -50 % |
Estland | -13 % | -24 % |
Irland | -30 % | -42 % |
Griechenland | -16 % | -22,7 % |
Spanien | -26 % | -37,7 % |
Frankreich | -37 % | -47,5 % |
Kroatien | -7 % | -16,7 % |
Italien | -33 % | -43,7 % |
Zypern | -24 % | -32 % |
Lettland | -6 % | -17 % |
Litauen | -9 % | -21 % |
Luxemburg | -40 % | -50 % |
Ungarn | -7 % | -17,7 % |
Malta | -19 % | -19 % |
Niederlande | -36 % | -48 % |
Österreich | -36 % | -48 % |
Polen | -7 % | -17,7 % |
Portugal | -17 % | -28,7 % |
Rumänien | -2 % | -12,7 % |
Slowenien | -15 % | -27 % |
Slowakei | -12 % | -22,7 % |
Finnland | -39 % | -50 % |
Schweden | -40 % | -50 % |
Welche neuen Ziele enthält die Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft?
Mit der überarbeiteten Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft („Landnutzungsverordnung“) wird das EU-Ziel für den Nettoabbau von CO2 durch natürliche Senken bis 2030 auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente erhöht. In der Verordnung werden ehrgeizige, aber faire Ziele für jeden Mitgliedstaat festgelegt, um den Nettoabbau auszuweiten und den allgemeinen Trend der CO2-Senken in der EU umzukehren.
Die einzelnen Mitgliedstaaten müssen selbst festlegen, wie sie ihre CO2-Senken instand halten und ausbauen, um das neue EU-Ziel zu erreichen. Dazu stehen ihnen zahlreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Landbewirtschaftung zur Verfügung, etwa nachhaltige Waldbewirtschaftung oder Wiedervernässung von Mooren. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten ihre Strategiepläne im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) aktualisieren, um den ehrgeizigeren Zielen in Bezug auf die Landnutzung Rechnung zu tragen. EU-Programme wie LIFE bieten finanzielle Unterstützung für Klimaschutzmaßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft.
Mit der Verordnung werden bestehende Vorschriften vereinfacht und die Qualität der Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der Emissionen und des Abbaus verbessert, indem eine genauere und präzisere Datenüberwachung unter Nutzung geografischer Daten und der Fernerkundung angewendet wird. Von 2021 bis 2025 stehen die nationalen Ziele mit der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des derzeitigen Niveaus der CO2-Senken im Einklang.
In der zweiten Phase von 2026 bis 2030 wird das Ziel der EU für den Nettoabbau auf 310 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente angehoben, was die EU auf Kurs bringen wird, um bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Jeder Mitgliedstaat wird einen angemessenen Beitrag zu diesem Ziel leisten, wobei der jeweilige Anteil auf der Grundlage der in der jüngeren Vergangenheit abgebauten und ausgestoßenen CO2-Mengen sowie ausgehend von dem Potenzial für eine weitere Erhöhung des Abbaus festgelegt wird.
Wie greifen diese Rechtsvorschriften ineinander, und inwieweit bieten sie den Mitgliedstaaten Flexibilität?
Die Lastenteilungsverordnung und die Landnutzungsverordnung sind eng miteinander verknüpft. Die Lastenteilungsverordnung und die Landnutzungsverordnung bieten den Mitgliedstaaten umfangreichen Entscheidungsspielraum, um ihnen die Erreichung der jeweiligen Ziele zu erleichtern. So können zu hohe Emissionen im Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft unter bestimmten Bedingungen durch eine Übererfüllung der Ziele im Bereich der Lastenteilung (stärkere Emissionsreduzierung als vorgeschrieben) ausgeglichen werden, und umgekehrt. Außerdem bietet die Lastenteilungsverordnung neun Mitgliedstaaten die Möglichkeit, mit einer begrenzten Menge von EHS-Zertifikaten übermäßige Emissionen in den unter die Lastenteilung fallenden Bereichen auszugleichen. Diese EU-EHS-Zertifikate werden dann von dem Kontingent abgezogen, das die nationalen Behörden für unter das EHS fallende Sektoren versteigern können, sodass die Emissionsreduktionen letztlich auf einen anderen Wirtschaftszweig verlagert werden.
Um die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten jährlich in Bezug auf Lastenteilung und Landnutzung über ihre Emissionen Bericht erstatten. Die Kommission wird die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele einmal im Jahr bewerten und darüber berichten. Wenn ein Mitgliedstaat vom Kurs abkommt, muss er der Kommission einen geeigneten Aktionsplan vorlegen.
Die Wiederherstellung der Natur spielt eine wesentliche Rolle zur Begrenzung des Fortschreitens der globalen Erwärmung durch die Abscheidung und Speicherung von Kohlenstoff, zur Anpassung an den Klimawandel sowie zur Minderung der Auswirkungen zunehmend schwerer Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Dürren oder Hitzewellen. Viele geschädigte Lebensräume wie Wälder, Moore, Salzwiesen oder Seegraswiesen bergen ein erhebliches Potenzial, Kohlenstoff in Biomasse und im Boden zu speichern. Die Wiederherstellung dieser Lebensräume ist ein Kernbestandteil der Strategien zur Eindämmung des Klimawandels und kann zur Verwirklichung der Landnutzungsziele beitragen.
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